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AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Rücktritt durch den Teilnehmer
Bei bloßem Nichterscheinen zu dieser LAN Party kann die bereits gezahlte Teilnahmegebühr nicht rückerstattet werden.

§2 Rücktritt durch den Veranstalter
Wir behalten uns das Recht vor, ohne Angabe von Gründen die Veranstaltung jederzeit absagen zu können, wir werden uns aber bemühen euch so gut es geht zu informieren. Tritt dieser Fall ein, können wir eine Rückzahlung der bereits gezahlten Eintrittsgelder nicht gewährleisten. Es wird dann "Gutscheine" für die darauf folgende LAN geben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Teilnehmer vor und während der Veranstaltung auszuschließen, wenn die Durchführung, trotz einer entsprechenden Abmahnung vom Teilnehmer nachhaltig gestört wird (zum Beispiel Teilnehmer, die vorsätzlich Viren, Trojanische Pferden etc. verbreiten oder trotz Abmahnung andere Teilnehmer fortwährend belästigen und beleidigen oder verbotene Spiele spielen). Der Anspruch auf Rückerstattung und Entschädigung egal in welcher Form erlischt dabei. Dadurch eventuelle entstehende Kosten und rechtliche Konsequenzen trägt der Störer dabei allein. Wir verweisen dabei darauf, dass den Anweisungen des Veranstalters und dessen festen Mitarbeitern unbedingt Folge zu leisten ist.

§3 Haftung der Teilnehmer
Sollte ein Teilnehmer während der Party Sachschäden verursachen, so haftet er hierfür unbeschränkt (unabhängig davon ob mutwillig oder nicht) und in voller Höhe und kann ohne Aufschub sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Dabei hat der Schädigende keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Des Weiteren erfolgt gegebenenfalls eine Anzeige bei der Örtlichen Polizeibehörde.
Jeder Teilnehmer haftet für selbst eingebrachte Gegenstände (Computer, Zubehör, Kleidung, Handy ...) selbst. Für Verlust und Diebstahl von mitgebrachten Gegenständen Übernehmen wir keine Verantwortung oder Haftung. Jeder Teilnehmer ist für den Schutz und die Sicherheit seines Eigentums selbst verantwortlich.

§4 Nutzung von Software
Jeder Teilnehmer trägt selbst die Verantwortung für seine mitgebrachten und freigestellten Daten. Wir weisen darauf hin, dass die Verbreitung von illegalen Daten und urheberrechtlich geschützter Software nach Deutschem Recht untersagt ist. Auch die Weitergabe von indizierter Software an Jugendliche wird strikt untersagt. Der Veranstalter lehnt in dieser Hinsicht jegliche Verantwortung ab und kann nicht haftbar gemacht werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass jeglicher Einsatz/Besitz von nicht lizenzierter Software (Raubkopien) gesetzlich verboten ist. Für die Benutzung/Besitz jugendgefährdender Spiele/Darstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§5 Einbringen eigener Geräte
Das Verwenden selbstgebauter Geräte ist untersagt oder in Ausnahmefällen mit dem Veranstalter abzusprechen. Des Weiteren sind eigenmächtige Umbauten des Netzwerkes nicht gestattet. Jeder Teilnehmer muss unbedingt die von uns zugewiesene IP-Adresse verwenden. Das Gleiche gilt für die Einbringung von Erweiterungen wie Switches, Hubs oder Ähnlichen Geräten.

§6 Gesundheitliche Schäden
Durch die extreme Beanspruchung des Körpers bei der Durchführung von
Videospielen sollte nach ca. 60 Minuten Spielzeit eine Pause von 10 Minuten eingelegt werden. Dies ist nur eine Richtlinie, jeder muss selber entscheiden in wie weit er sich in der Lage fühlt weiter am PC zu sitzen oder doch besser mal eine Pause einzulegen!
Für gesundheitliche Schäden, Übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung.

§7 Bestimmungen während der LAN Party
Jeder Teilnehmer verpflichtet sich die allgemeinen guten Sitten anzuerkennen und gegen diese nicht zu verstoßen. Die Veranstalter behalten sich das Recht vor zu jeder Zeit einen Teilnehmer auszuschließen. Dabei hat der Schädigende keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich keine gesetzeswidrigen Aktivitäten im Rahmen der Veranstaltung zu setzen. Besonders hervorgehoben werden hier: Software Piraterie, Verbreitung verbotener Datenbestände, Beeinträchtigung oder Beschädigung fremder Datenanlagen. Jeder Teilnehmer ist für die Datenbestände auf seinem Rechner selbst verantwortlich. Dies gilt besonders für die Einhaltung von EULAs und anderen Lizenzvereinbarungen. Der Veranstalter Übernimmt hierfür weder Verantwortung noch Haftung, da Kontrolle praktisch nicht durchführbar ist. Es gilt während der Veranstaltung allgemeines Rauchverbot in dem Raum. Nahrungsmittel und Getränke können für den privaten Gebrauch mitgebracht werden. Alkohol ist in geringen Mengen gestattet. Sollte die Alkholkonsumierung aber Überhand nehmen, kann auch von uns ein allgemeines oder Personengebundenes Alkoholverbot ausgesprochen werden. Hochprozentiges (Schnaps, z.B. Wodka oder Weinbrand) sind strengsten untersagt. Auch hier gelten die gesetzlichen Richtlinien.

§8 Beginn und Ende der LAN Party
Jeder Teilnehmer verpflichtet sich persönliche Gegenstände nach der Veranstaltung von seinem Sitzplatz zu entfernen (Hardware, Müll etc.) und diesen geordnet an die Veranstalter zu Übergeben bzw. den Müll in den dafür vorgesehenen Müllsäcken zu entsorgen. Wird ein Sitzplatz unordentlich aufgefunden, werden wir den einen Euro Sitzplatzpfand als Aufwandentschädigung einbehalten!

Jeder Teilnehmer haftet unmittelbar, im Zweifelsfall zumindest mittelbar, für ihm zuordenbaren Schäden jeglicher Art. Der Veranstalter kann für Datenverlust und/oder ähnlichen Schaden an Computeranlagen der Teilnehmer, der nicht direkt ihm zuordenbar ist und aus seinem mutwilligen Verschulden hervorgeht, nicht belangt werden.

§9 Akzeptanz der Saalordnung
Durch das akzeptieren der AGB's werden automatisch die Regeln anerkannt/akzeptiert, sowie die Haus und Hofordnung der Grund- und Mittelschule. Diese ist vor Ort nachlesbar.

§10 Ankündigungen
Jeder Teilnehmer erkennt sonstige separat angekündigten Bestimmungen zur Veranstaltung an und akzeptiert diese.

§11 Abbruch
Bei einem vorzeitigen Abbruch der LAN-Party, bei einer nur teilweisen Durchführung der Veranstaltung, zum Beispiel durch Stromausfälle oder durch die Beschädigung von Netzwerktechnik, oder bei einer nicht zufrieden stellenden Durchführung im Sinne der Teilnehmer, ist der Veranstalter nicht dazu verpflichtet, die Teilnehmer finanziell oder anderweitig zu entschädigen.

§12 Hinweis auf JuSchG
Die Richtlinien des JuSchG sind zwingend! Sie können zum Beispiel unter:
http://www.bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=5350.html nachgelesen werden!

§13 Rechtsschutz
Sollte einer dieser Punkte ungültig oder rechtswidrig sein, so betrifft das
nicht die anderen Punkte.

§14 Allgemeines
Auszug aus dem JuSchG §10:
Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf noch nicht 16-Jährigen nicht
gestattet werden, auch dürfen an sie in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht
abgegeben werden. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher
Begleitung.


Es ist nur außerhalb der Räumlichkeiten gestattet zu rauchen!


Der Betrieb von allgemein störenden Gerätschaften, besonders Lautsprechern,
Subwoofern etc. ist nicht gestattet bzw. nur in Einzelfällen auf Grund einer
speziellen Genehmigung der Veranstalter erlaubt. Dem Teilnehmer ist untersagt
den Betrieb der Veranstaltung mutwillig zu stören. Dies gilt insbesondere für
den Betrieb des Computernetzwerks. Sollte dennoch derartiges festgestellt
werden, werden dem Betreffenden sämtlich Kosten für Zeit, Arbeit und Ärger
etc. zu bei uns Üblichen Arbeitstarifen in Rechnung gestellt.

Der Veranstalter verpflichtet sich den Zugang zu Veranstaltungsräumlichkeiten
möglichst zu regulieren.

Der Veranstalter verpflichtet sich als Gegenleistung für den Teilnehmerbetrag
den Betrieb des Computernetzwerkes und auch von Sitzplätzen inkl.
Netzwerkanschluss, Strom etc. zu gewährleisten.

Der Veranstalter verpflichtet sich etwaige technische Störungen möglichst
schnell nach bestem Vermögen zu beheben. Es gibt jedoch kein Garant.
Betriebsgarantien sind ausgeschlossen.

§15 Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein
in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.


Erläuterungen:
Die Vorschrift ist ohne inhaltliche Änderung von § 4 JuSchG übernommen.

Inhalt der Vorschrift:
1. Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an
Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden, auch
deren Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.

Ausnahmen von 1.:
a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke
erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke
und Lebensmittel, und (§ 20 Nr. 2 GastG!) keinesfalls, wenn sie schon
erkennbar betrunken sind,

b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie von einem
Personensorgeberechtigten begleitet sind.

BESONDERS ZU BEACHTEN IST:

Der im Gesetz verwendete Begriff "Branntwein" kann zu Missverständnissen
führen. Im früheren Sprachgebrauch wurde unter Branntwein jedes durch
Destillation gewonnene hochprozentige alkoholische Getränk verstanden. Eine
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (VO des Rates der EG 1576/89 v. 29.
05. 89) hat hierfür den Sammelbegriff "Spirituose" festgelegt und
zugleich als deren Mindestalkoholgehalt 15 Vol.% bestimmt. Als Branntwein
werden nach dieser Verordnung nur die Destillate aus Wein oder Brennwein
angesehen. Das neue Recht wollte insoweit aber erkennbar keine Änderung
herbeiführen, es versteht unter Branntwein weiterhin alle Spirituosen
einschließlich des unvergällten Alkohols. Branntweinhaltige Getränke sind
alle Mischgetränke mit Spirituosen, auch wenn sie im Ergebnis einen
geringeren Alkoholgehalt als Wein oder Bier haben (Rum-Cola, Grog usw.).
Branntweinhaltige Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Alkoholgehalt (mit
mehr als 1 Vol.% Alkohol) sind z. B. viele Süßspeisen und Eisbecher. Andere
alkoholische Getränke als Branntwein sind solche, die zwar durch alkoholische
Gärung, aber ohne Destillation bereitet werden, Wein, Bier, Apfel und
Obstwein, Sekt, auch Südweine, soweit sie ohne Zusatz von Spirituosen
hergestellt sind.
Lan-Party in Naunhof - seid Ihr dabei?
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Nein
Eventuell
Accounts...
registrierte Accounts: 11
zuletzt angemeldet: Striker
davon zur Lan angemeldet: 8
davon bezahlt: 4

Sitzplätze...
Gesamt: 50
davon frei: 50
davon reserviert: 0
davon besetzt: 0




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